Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Solargala GmbH
1. Allgemeines
Zu Lieferungen und Leistungen sowie zur Abnahme von Bestellungen sind wir nur auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit. Sie erkennen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Erteilung eines Auftrages oder die Entgegennahme einer Lieferung an. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit Ihnen.
Die Geltung abweichender oder ergänzender allgemeiner Geschäftsbedingungen von Ihnen ist ausgeschlossen, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
Wir erbringen Lieferungen und Leistungen ausschließlich an Unternehmer. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die in der Auftragsbestätigung oder Übersendung enthaltene Waren - bzw. Leistungsbeschreibung der festgelegten Beschaffenheit legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.
Die auf Internetseiten, Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben wie z.B. Produktbeschreibungen oder Abbildungen dienen nur der Bestimmung der Waren und sind nicht maßgeblich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Sie enthalten keine die Leistungsbeschreibung ergänzende oder verändernde Beschreibung des Liefergegenstandes.
Bei Schreib -, Druck - und Rechenfehlern in unseren Angeboten sind wir zum Rücktritt berechtigt. Artikeländerungen in Farbe, Design oder technischer Spezifikation behalten wir uns vor.
Alle Abschlüsse und Vereinbarungen, auch wenn sie durch Reisende und Vertreter geschlossen sind, werden für uns erst verbindlich, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben. Nebenabreden und Änderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
2. Preise
Als vereinbart gelten die Preise, die sich aus unserer Preisliste ergeben, die zur Zeit des Vertragsabschlusses Gültigkeit hat.
Die in der Preisliste aufgeführten Preise gelten netto ab Lager Langen zzgl. der gesetzlich anfallenden Mehrwertsteuer und schließen die Versandkosten nicht ein.
Preise für Service und andere Dienstleistungen beziehen sich auf das Erbringen innerhalb der ordentlichen Werktagarbeitszeiten (Mo - Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr). Für Dienstleistungen außerhalb der vorgenannten Zeiten erheben wir einen Zuschlag von 25 % für Nacht - und Samstagsarbeiten sowie 50 % für Sonntagseinsätze.
3. Zahlung
Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug kostenfrei für uns zu leisten.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Fälligkeitszinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Abschluss eine Verschlechterung ein, durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, so werden die noch offenstehenden Rechnungsbeträge sofort zur Zahlung fällig. Zur weiteren Ausführung des Vertrages und zur Auslieferung sind wir in diesem Fall nur nach Zahlung des Gesamtpreises verpflichtet.
Dem Käufer steht nicht das Recht zu, mit Gegenforderungen gegenüber dem Kaufpreis eine Forderung aufzurechnen und den fälligen Kaufpreis zurückzubehalten, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Lieferzeiten und Lieferfristen
Angaben über Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Angaben über Liefertermine und Lieferfristen richten sich nach der Verfügbarkeit des Produktes zum Zeitpunkt des Bestelleinganges bei uns; sie sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
Höhere Gewalt, nicht rechtzeitige Belieferung seitens unserer Lieferanten sowie Streik, Aussperrung und von uns nicht verschuldete Störungen in unserem Betrieb berechtigen uns nach unserer Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist auch im Falle der vorbezeichneten Verzögerung nach Eintritt des Verzuges unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Käufers. Das Rücktrittsrecht bleibt uns auch dann erhalten, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war.
Geraten wir mit einer Lieferverpflichtung in Verzug, so ist der Käufer berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 21 Tagen mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag hinsichtlich der Lieferung oder Leistung zurückzutreten, bei der wir uns in Verzug befinden. Für erbrachte Teillieferungen oder Teilleistungen ist der Käufer nur dann ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn er den Wegfall des Interesses an der Teilleistung nachweisen kann.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder bei einer Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Jedoch ist auch dann die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt.
5. Erfüllungsort, Versand und Gefahrenübergang
Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist Langen. Auf Verlangen des Käufers veranlassen wir die Versendung auf seine Kosten und Gefahr. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferteile an das Versandunternehmen auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versandkosten, die Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben.
Die Ware reist grundsätzlich unversichert. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Transport-, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Käufers auf seine Kosten die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.
Angelierte Gegenstände sind auch, wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus dem Abschnitt Mängelhaftung zunächst entgegenzunehmen. Teillieferungen sind uns gestattet.
6. Eigentumsvorbehalt und Treuhandschaft
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer bis zur Begleichung eines sich ergebenden Kontokorrentsaldos zu Lasten des Käufers unser Eigentum. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverpflichtungen, einschließlich Wechselobligo.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass uns daraus eine Verbindlichkeit entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen verarbeiteten, vermischten, vermengten oder verbundenen Sachen geschieht nur mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache unentgeltlich für uns verwahrt.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Pfändung oder Sicherungsübereignung ist in keinem Falle gestattet. Zugriffe Dritter auf die Waren oder abgetretene Forderungen sind unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.
Der Käufer tritt uns schon jetzt die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist als unser Treuhänder zur Einziehung der abgetretenen Forderung so lange berechtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vorstehende vereinbarte Voraussetzung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden ist. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Forderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit die Sicherung nach unserer Wahl freizugeben.
7. Mängelhaftung, Ort der Gewährleistung
Der Käufer hat uns etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Verspätete Anzeigen finden keine Berücksichtigung.
Für Herstellungs - und Materialfehler (ausgeschlossen sind Verschleißteile wie z.B. Dichtungen, Ventilsitze o.ä. sowie Defekte wegen falscher Handhabung) von uns selbst hergestellten Gegenständen haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile werden von uns nach unserem billigen Ermessen kostenfrei für den Käufer ausgebessert oder neu geliefert, die innerhalb von 2 Jahren bei einer täglichen normalen Betriebsdauer (bis 8 Stunden - bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 1 Jahr) seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden.
Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Mängelhaftung spätestens 12 Monate nach dem Gefahrenübergang. Die Haftungsfrist verlängert sich um die Dauer der durch unsere Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung.
Für die von uns gelieferten kompletten Anlagen gilt folgendes:
- Soweit Mängel an von uns selbst hergestellten Teilen oder Anlagen vorliegen, haften wir im Umfang der vereinbarten Gewährleistung für die von uns selbst hergestellten Gegenstände (Abs. 2).
- Bei Mängeln an Anlagenteilen, die von uns nicht selbst hergestellt sind, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung derjenigen Gewährleistungsansprüche, die uns gegen die Lieferanten dieser Anlagenteile zustehen.
- Für den Fall, dass uns keine Ansprüche gegen unsere Lieferanten zustehen oder diese nicht realisierbar sind, sind wir verpflichtet, kostenfrei für den Käufer nach unserem billigen Ermessen nachzubessern oder Ersatz zu liefern, sofern sich die Unbrauchbarkeit bzw. eingeschränkte Brauchbarkeit innerhalb der vorstehend genannten Fristen zeigt.
Statt der oben eingeräumten Rechte steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen, wenn eine Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich ist oder die Ersatzlieferung bzw. die Nachbesserung trotz schriftlicher Abmahnung innerhalb der uns vom Käufer zu setzenden angemessenen Nachfrist von mindestens 21 Tagen von uns nicht bewirkt oder wenn auch die Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder die Nachbesserung fehlschlägt.
Weitergehende Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss.
Der Ausschluss jeder Schadensersatzansprüche gilt ausnahmsweise nicht, wenn:
- uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ein grobes Verschulden trifft,
- für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlern einer zugesicherten Eigenschaft, die von uns ausdrücklich und schriftlich zugesichert ist.
Für sonstige Fremderzeugnisse haften wir nur im Umfang der vereinbarten Gewährleistung für von uns nicht selbst hergestellte Teile von Anlagen (Abs. 3).
In jedem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf maximal 25.000 Euro für Sach - und Vermögensschäden sowie für Personenschäden pro Schadensfall.
Die Erfüllung vorstehender Gewährleistungsverpflichtungen erfolgt nur innerhalb Deutschlands. Der mangelhafte Gegenstand ist auf Kosten und Gefahr des Käufers an unseren Unternehmenssitz Langen zu verbringen und auf Kosten und Risiko des Käufers an seinen Verwendungsort wieder zurückzunehmen.
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der o.g. Haftungsfrist. Diese Verjährungsfrist gilt nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, von Vorsatz oder der Übernahme einer Garantie, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Freiheit, bei Verletzung des Produkthaftungsgesetzes, bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt von Ihnen Ersatz für die uns entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
8. Explosionsschutz
Die Einrichtung von elektrischen Anlagen wie Farbdurchflusserhitzer, elektronischen Anlagen und Heißschmelzmaschinen kann gewissen technischen Vorschriften unterliegen. Entsprechend darf nach den besonderen Bedingungen die Bedienung und Wartung nur Personen übertragen werden, die hinreichend unterwiesen und mit der Anlage vertraut gemacht worden sind.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes gilt als vereinbart, dass der Käufer die mit der körperlichen Übergabe, der probeweisen Inbetriebsetzung des Gerätes und der Unterweisung entstehenden Kosten übernimmt.
9. Anwendbares Recht
Auf der Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Der Ausschluss erstreckt sich auf das einheitliche Gesetz über den Kauf beweglicher Sachen und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
10. Teilunwirksamkeit
Sollten sich Einzelbestimmungen des Vertragsverhältnisses als nicht anwendbar oder nicht gültig herausstellen, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Langen. Wir sind allerdings berechtigt auch am Hauptsitz des Käufers zu klagen.